Infos zur Mund-Nase Bedeckung

A surgical mask (2017)

Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung


Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen sieht in § 2 Abs. 3 Satz 1 in bestimmten Situationen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung vor.

Hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen. Von der Tragepflicht einer Mund-Nase-
Bedeckung sind nach § 2 Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO ausgenommen:

  • Kinder bis zum Schuleintritt und
  • Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.

Zu den medizinischen Gründen zählen gesundheitliche oder körperliche Einschränkungen, die das Tragen oder auch das Anlegen eines Mund-Nase- Schutzes erheblich erschweren oder unmöglich machen.

Die medizinischen Gründe müssen für Verantwortliche von zum Beispiel Verkaufsstellen (Supermärkte etc.), Gaststätten oder in Bussen und Bahnen sowie auch gegenüber den Vollzugspersonen (Ordnungsämter oder Polizei) plausibel dargelegt werden.

Allen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, wird das Mitführen einer ärztlichen Bescheinigung empfohlen. Die Entscheidung, welche Krankheiten von der Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, entbinden, trifft die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt.

Bei leichteren gesundheitlichen Einschränkungen kann schon ein leichter Schal, der das Atmen nicht so sehr einschränkt, eine Alternative sein und die Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase erfüllen.

In diesen besonderen Zeiten erleichtern gegenseitige Rücksichtnahme und Transparenz die Bewältigung des gemeinsamen Alltags!

Wenn Sie sich auf eine der vorstehenden Ausnahmen berufen müssen, wird empfohlen, aktiv auf die jeweiligen Verantwortlichen zuzugehen und die Gründe für das Nichttragen einer Mund-Nase-Bedeckung darzulegen.

Verantwortliche etwa in Verkaufsstellen, Gaststätten und in Bussen und Bahnen werden gebeten, verständnisvoll mit den Menschen umzugehen, die aus den genannten Gründen keine Maske tragen können.